Ehe- und Erbvertrag
Die Ehegatten haben die Möglichkeit gemäss Art. 216 und 241 ZGB durch Ehevertrag die güterrechtliche Vermögensausscheidung abweichend vom Gesetz zu Gunsten des überlebenden Ehegatten zu gestalten - Beteiligung am Vorschlag und Änderung der Teilung nach Hälften.
Im Gegenzug gibt es auch die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag den Ehepartner vor den Schulden des anderen zu schützen.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Ein Erbvertrag kann nicht nur aufgrund einer Willensäusserung erstellt werden. Es braucht immer zwei Willensäusserungen und die müssen übereinstimmen, sonst kommt kein Erbvertrag zustande.
Der Errichtungsvorgang hat ebenfalls in einem Akt zu erfolgen, d.h. beim Beurkundungsverfahren müssen die Erbvertragsparteien gleichzeitig anwesend sein, ihre Willensäusserung in unmittelbarer Folge der Urkundsperson und den beiden Zeugen gegenüber erklären und die Urkunde vor der Urkundsperson und den Zeugen unterzeichnen.
Der Erbvertrag kann in der Regel nicht einseitig aufgehoben werden, sondern nur durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Erbschaftsamt | 071 354 53 36 | armin.raebsamen@waldstatt.ar.ch |