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Gelegenheitsanlass; Meldung

Meldung über das Betreiben eines Gelegenheitsanlasses gemäss
Art. 1 Abs. 3 Gastgewerbegesetz (GGG, bGS 955.11)

Wer einen Gelegenheitsanlass (von beschränkter Dauer) betreiben will, bei welchem alkoholhaltige Getränke gegen Entgelt zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, hat dem Gemeinderat eine schriftliche Meldung zu machen.

Anlässe sind bei der entsprechenden Standortgemeinde frühzeitig zu melden.

Geltungsbereich
Bei Veranstaltungen mit Personenbelegung von weniger als 50 Personen und Fahrnisbauten dient dieser Nachweis zur Deklaration des geplanten Anlasses. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutznorm und der Brandschutzrichtlinen VKF Ausgabe 01. Januar 2017.

Für Anlässe mit Fahrnisbauten von mehr als 50 Personen ist zusätzlich zu diesem Formular ein Situationsplan einzureichen. Daraus müssen Zeltbauten, Fluchtwege, Personenbelegung, Bestuhlungen, Lösch-mittel, Kochstellen, Angriffspunkte und Zufahrten für Rettungskräfte, usw. ersichtlich sein. Bei Be-darf ist frühzeitig mit der Regionalen Feuerschau AR Hinterland (T. 071 354 54 66) Kontakt aufzunehmen.

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