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Vermittlungen

Die Vermittlerämter führen in Zivilstreitigkeiten nach dem Grundsatz "Zuerst schlichten, dann richten" in der Regel vor jedem Entscheidverfahren einen Schlichtungsversuch durch.

Die Ausnahmen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) abschliessend aufgelistet. So entfällt das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 ZPO:
a)  im summarischen Verfahren;
b)  bei Klagen über den Personenstand;
c)  im Scheidungsverfahren;
d)  im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
e)  bei folgenden Klagen aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung
      und Konkurs (SchKG)
      1.  Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG),
      2.  Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),
      3.  Widerspruchsklage (Art. 106 - 109 SchKG),
      4.  Anschlussklage (Art. 111 SchKG);
      5.  Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG),
      6.  Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG)
      7.  Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG),
      8.  Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG)
f)   bei Streitigkeiten, für die nach den Artiklen 5 und 6 ZPO eine einzige
     kantonale Instanz zuständig ist;
g)  bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündigungsklage;
h)  wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.


Der Verzicht auf das Schlichtungsverfahren ist geregelt in Art. 199 ZPO

1   Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens
     100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des
     Schlichtungsverfahrens verzichten.

2  Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten,
     wenn:
     a)  die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
     b)  der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
     c)  in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsetz vom 24. März 1995.

Das Vermittlungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch (vgl. Art. 202 ZPO) eingeleitet.

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